Artikel 1 RL 2007/75/EG

Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wird die Richtlinie 2006/112/EG wie folgt geändert:

1.
Artikel 123 erhält folgende Fassung:

Artikel 123

Die Tschechische Republik darf bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin einen ermäßigten Satz von nicht weniger als 5 % auf Bauleistungen für den Wohnungsbau in einem nicht sozialpolitischen Kontext, ausgenommen Baumaterial, beibehalten.

2.
Artikel 124 wird gestrichen.
3.
In Artikel 125 Absätze 1 und 2 werden die Worte bis zum 31. Dezember 2007 ersetzt durch bis zum 31. Dezember 2010.
4.
Artikel 126 wird gestrichen.
5.
In Artikel 127 wird 1. Januar 2010 ersetzt durch 31. Dezember 2010.
6.
Artikel 128 erhält folgende Fassung:

Artikel 128

(1) Polen darf bis zum 31. Dezember 2010 eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug auf die Lieferungen von bestimmten Büchern und Fachzeitschriften gewähren.

(2) Polen darf bis zum 31. Dezember 2010 bzw. bis zur Einführung der in Artikel 402 genannten endgültigen Regelung — je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist — einen ermäßigten Satz von nicht weniger als 7 % auf Leistungen im Gaststättengewerbe beibehalten.

(3) Polen darf bis zum 31. Dezember 2010 einen ermäßigten Satz von nicht weniger als 3 % auf die in Anhang III Nummer 1 genannte Lieferung von Nahrungsmitteln beibehalten.

(4) Polen darf bis zum 31. Dezember 2010 einen ermäßigten Satz von nicht weniger als 7 % auf die Erbringung von Dienstleistungen für die Errichtung, die Renovierung und den Umbau von Wohnungen in einem nicht sozialpolitischen Kontext, ausgenommen Baumaterial, und auf die Lieferung der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten Wohngebäude oder Teile von Wohngebäuden, die vor dem Erstbezug geliefert werden, beibehalten.

7.
In Artikel 129 Absätze 1 und 2 werden die Worte bis zum 31. Dezember 2007 ersetzt durch bis zum 31. Dezember 2010.
8.
Artikel 130 wird gestrichen.

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