Artikel 1 RL 2008/103/EG

Änderung der Richtlinie 2006/66/EG

Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2006/66/EG erhält folgende Fassung:

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Batterien und Akkumulatoren, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, nach dem 26. September 2008 nicht in Verkehr gebracht werden.

Batterien und Akkumulatoren, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen und nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden, werden wieder vom Markt genommen.

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