Präambel RL 2008/103/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2006/66/EG(3) sollte eindeutig dahin gehend formuliert werden, dass Batterien und Akkumulatoren, die an einem beliebigen Ort in der Gemeinschaft ordnungsgemäß vor dem 26. September 2008 in Verkehr gebracht wurden und nicht mit jener Richtlinie übereinstimmen, auch nach diesem Datum in der Gemeinschaft auf dem Markt verbleiben können. Diese Klarstellung schafft Rechtssicherheit für Batterien, die sich in der Gemeinschaft auf dem Markt befinden, und dient dem reibungslosen Funk-tionieren des Binnenmarktes. Sie steht im Einklang mit dem Grundsatz der Abfallminimie-rung und würde dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand verringern.
(2)
Die Richtlinie 2006/66/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 9. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2008.

(3)

ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1.

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