Artikel 2 RL 2008/105/EG
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2000/60/EG und des Artikels 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1).
Zusätzlich gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Matrix” bezeichnet einen Bereich der aquatischen Umwelt, nämlich Wasser, Sedimente oder Biota;
- 2.
- „Biota-Taxon” bezeichnet ein bestimmtes aquatisches Taxon mit dem taxonomischen Rang „Unterstamm” , „Klasse” oder ihrem entsprechenden Rang.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36.
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