Artikel 2 RL 2008/105/EG

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2000/60/EG und des Artikels 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

Zusätzlich gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
„Matrix” bezeichnet einen Bereich der aquatischen Umwelt, nämlich Wasser, Sedimente oder Biota;
2.
„Biota-Taxon” bezeichnet ein bestimmtes aquatisches Taxon mit dem taxonomischen Rang „Unterstamm” , „Klasse” oder ihrem entsprechenden Rang.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36.

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