Artikel 8b RL 2008/105/EG
Beobachtungsliste
(1) Die Kommission erstellt eine Beobachtungsliste der Stoffe, für die zum Zweck der Unterstützung zukünftiger Priorisierungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG unionsweite Überwachungsdaten gesammelt werden, um Daten unter anderem aus den Analysen und Überprüfungen gemäß Artikel 5 und den Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 8 jener Richtlinie zu vervollständigen.
Die erste Beobachtungsliste enthält zu jedem Zeitpunkt höchstens zehn Stoffe oder Stoffgruppen und gibt für jeden Stoff die Überwachungsmatrizes und die möglichen Analysemethoden, die keine übermäßigen Kosten verursachen, an. Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Analysemethoden, die keine übermäßigen Kosten verursachen, erhöht sich die Höchstzahl an Stoffen oder Stoffgruppen, die die Kommission in die Liste aufnehmen darf, bei jeder Aktualisierung der Beobachtungsliste gemäß Absatz 2 um einen Stoff oder eine Stoffgruppe, bis zu einer Höchstzahl von 14. Die in die Beobachtungsliste aufzunehmenden Stoffe werden unter den Stoffen ausgewählt, die nach verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen und für die keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen.
Diclofenac (CAS 15307-79-6), 17-beta-Östradiol (E2) (CAS 50-28-2) und 17-alpha-Ethinylöstradiol (EE2) (CAS 57-63-6) werden in die erste Beobachtungsliste aufgenommen, um Überwachungsdaten zur Vereinfachung der Festlegung geeigneter Maßnahmen gegen die Risiken der betreffenden Stoffe zu sammeln.
Bei der Auswahl der Stoffe für die Beobachtungsliste berücksichtigt die Kommission alle verfügbaren Informationen, einschließlich:
- a)
- der Ergebnisse der jüngsten regelmäßigen Überprüfung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG gemäß Artikel 16 Absatz 4 jener Richtlinie,
- b)
- Forschungsprojekte,
- c)
- Empfehlungen der in Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Interessenträger,
- d)
- Beschreibungen der Flusseinzugsgebiete durch die Mitgliedstaaten und die Ergebnisse der Überwachungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 beziehungsweise 8 der Richtlinie 2000/60/EG,
- e)
- Informationen über Produktionsmengen, typische Arten der Verwendung, inhärente Eigenschaften (gegebenenfalls einschließlich der Größe der Partikel), Konzentrationen in der Umwelt und Auswirkungen, einschließlich der gemäß den Richtlinien 98/8/EG, 2001/82/EG(1) und 2001/83/EG(2) sowie den Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 und (EG) Nr. 1107/2009 gesammelten Informationen.
(2) Die Kommission erstellt die erste Beobachtungsliste gemäß Absatz 1 bis zum 14. September 2014 und aktualisiert sie danach alle 24 Monate. Bei der Aktualisierung der Beobachtungsliste streicht die Kommission alle Stoffe, bei denen eine Risikobewertung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG ohne zusätzliche Überwachungsdaten durchgeführt werden kann. Der Zeitraum für eine kontinuierliche Überwachung eines einzelnen Stoffes aufgrund seiner Aufnahme in die Beobachtungsliste darf vier Jahre nicht überschreiten.
(3) Die Mitgliedstaaten überwachen jeden in der Beobachtungsliste enthaltenen Stoff an ausgewählten repräsentativen Überwachungsstellen über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Für die erste Beobachtungsliste beginnt der Überwachungszeitraum am 14. September 2015 oder innerhalb von sechs Monaten nach Erstellung der Beobachtungsliste, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Für jeden in den nachfolgenden Listen enthaltenen Stoff beginnen die Mitgliedstaaten mit der Überwachung innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme des Stoffes in die Liste.
Jeder Mitgliedstaat bestimmt mindestens eine Überwachungsstelle und zusätzlich eine Überwachungsstelle, wenn er mehr als eine Million Einwohner hat, sowie eine weitere Anzahl von Überwachungsstellen, die seiner geografischen Fläche in km2 dividiert durch 60000 (auf die nächste ganze Zahl gerundet) entspricht, und eine weitere Anzahl von Überwachungsstellen, die seiner Einwohnerzahl dividiert durch fünf Millionen (auf die nächste ganze Zahl gerundet) entspricht.
Bei der Auswahl der repräsentativen Überwachungsstellen und der Überwachungsfrequenz und bei der zeitlichen Planung der Überwachung eines jeden Stoffes berücksichtigen die Mitgliedstaaten die typischen Arten der Verwendung und das mögliche Vorhandensein des jeweiligen Stoffes. Die Überwachungsfrequenz ist nicht geringer als einmal pro Jahr.
Legt ein Mitgliedstaat in Bezug auf einen bestimmten Stoff ausreichende, vergleichbare, repräsentative und aktuelle Überwachungsdaten aus bestehenden Überwachungsprogrammen oder Studien vor, so kann er beschließen, keine zusätzliche Überwachung dieses Stoffes im Rahmen des Systems der Beobachtungslisten durchzuführen, unter der Voraussetzung, dass der Stoff außerdem mittels einer Methode überwacht wurde, die den Anforderungen der von der Kommission gemäß Artikel 8b Absatz 6 erarbeiteten technischen Leitlinien genügt.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse der gemäß Absatz 3 durchgeführten Überwachung. In Bezug auf die erste Beobachtungsliste erfolgt die Übermittlung der Überwachungsergebnisse innerhalb von 15 Monaten nach dem 14. September 2015 oder innerhalb von 21 Monaten nach Erstellung der Beobachtungsliste, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, und danach alle 12 Monate, solange der Stoff in der Liste aufgeführt ist. Für jeden in den nachfolgenden Listen enthaltenen Stoff übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse der Überwachung innerhalb von 21 Monaten nach Aufnahme des Stoffes in die Beobachtungsliste und danach alle 12 Monate, solange der Stoff in der Liste aufgeführt ist. Der Bericht enthält Informationen über die Repräsentativität der Überwachungsstellen sowie die Überwachungsstrategie.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Beobachtungsliste gemäß den Absätzen 1 und 3 zu erstellen und zu aktualisieren. Sie kann auch technische Formate für die Übermittlung der Überwachungsergebnisse und zugehöriger Informationen an die Kommission festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission erarbeitet Leitlinien einschließlich technischer Spezifikationen, um die Überwachung der in der Beobachtungsliste enthaltenen Stoffe zu erleichtern, und wird ersucht, die Koordinierung dieser Überwachung zu fördern.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).
- (2)
Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
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