Artikel 8c RL 2008/105/EG
Spezifische Bestimmungen für pharmazeutische Stoffe
Gemäß Artikel 16 Absatz 9 der Richtlinie 2000/60/EG entwickelt die Kommission -gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Untersuchung von 2013 über die Risiken von Arzneimitteln für die Umwelt und anderer einschlägiger Studien und Berichte — möglichst innerhalb von zwei Jahren ab dem 13. September 2013 einen strategischen Ansatz gegen die Verschmutzung von Gewässern durch pharmazeutische Stoffe. Dieser strategische Ansatz umfasst gegebenenfalls Vorschläge zur stärkeren Berücksichtigung — soweit erforderlich — der Umweltverträglichkeit von Arzneimitteln im Rahmen des Verfahrens für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln. Im Rahmen dieses strategischen Ansatzes schlägt die Kommission gegebenenfalls bis zum 14. September 2017 Maßnahmen vor, die gegebenenfalls auf Ebene der Union und/oder der Mitgliedstaaten zu ergreifen sind, um die möglichen Umweltauswirkungen von pharmazeutischen Stoffen, insbesondere derjenigen gemäß Artikel 8b Absatz 1, mit dem Ziel anzugehen, Einleitungen, Emissionen und Verluste solcher Stoffe in die aquatische Umwelt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der öffentlichen Gesundheit und der Kosteneffizienz der vorgeschlagenen Maßnahmen zu verringern.
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