Artikel 1 RL 2008/106/EG

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.
„Kapitän” die Person, die die Führung eines Schiffes hat;
2.
„Offizier” ein Mitglied der Besatzung mit Ausnahme des Kapitäns, das nach den innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften oder andernfalls nach Tarifverträgen oder Brauch zum Offizier ernannt ist;
3.
„Nautischer Offizier” einen fachkundigen Offizier gemäß Anhang I Kapitel II;
4.
„Erster Offizier” den dem Kapitän im Rang nachfolgenden Offizier, der bei Verhinderung des Kapitäns die Führung des Schiffes übernimmt;
5.
„Technischer Offizier” einen fachkundigen Offizier gemäß Anhang I Kapitel III;
6.
„Leiter der Maschinenanlage” den ranghöchsten technischen Offizier, der für den maschinellen Antrieb sowie für den Betrieb und die Wartung der maschinellen und elektrischen Anlagen des Schiffes verantwortlich ist;
7.
„Zweiter technischer Offizier” den dem Leiter der Maschinenanlage im Rang nachfolgenden Offizier, der bei Verhinderung des Leiters der Maschinenanlage für den maschinellen Antrieb sowie für den Betrieb und die Wartung der maschinellen und elektrischen Anlagen des Schiffes verantwortlich ist;
8.
„Technischer Offiziersassistent” eine in der Ausbildung zum technischen Offizier befindliche Person, die nach den innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zum technischen Offiziersassistenten ernannt ist;
9.
„Funker” eine Person, die ein der Vollzugsordnung für den Funkdienst entsprechendes Zeugnis besitzt, das von den zuständigen Stellen ausgestellt oder anerkannt ist;
10.
„Schiffsmann/Schiffsleute” Mitglieder der Schiffsbesatzung mit Ausnahme des Kapitäns und der Offiziere;
11.
„Seeschiff” ein Schiff, das nicht ausschließlich auf Binnengewässern oder in beziehungsweise in unmittelbarer Nähe von geschützten Gewässern oder einer Hafenordnung unterliegenden Gebieten verkehrt;
12.
„Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats” ein Schiff, das in einem Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften registriert ist und seine Flagge führt; Schiffe, die nicht unter diese Definition fallen, werden Schiffen gleichgestellt, die eine Drittlandsflagge führen;
13.
„Küstennahe Reisen” Fahrten in der näheren Umgebung eines Mitgliedstaats, wie sie von diesem festgelegt werden;
14.
„Antriebsleistung” die höchste Gesamtdauerleistung aller Hauptantriebsmaschinen des Schiffes in Kilowatt, die im Schiffszertifikat oder in einem anderen amtlichen Dokument ausgewiesen ist;
15.
„Öltankschiff” ein Schiff, das zur Beförderung von Erdöl und Erdölerzeugnissen als Massengut gebaut und eingesetzt ist;
16.
„Chemikalientankschiff” ein Schiff, das zur Beförderung solcher flüssiger Erzeugnisse als Massengut gebaut oder eingerichtet wurde und eingesetzt wird, die in Kapitel 17 der jeweils geltenden Fassung des Internationalen Codes für die Beförderung von Chemikalien als Massengut aufgeführt sind;
17.
„Flüssiggastankschiff” ein Schiff, das zur Beförderung solcher verflüssigter Gase und anderer Erzeugnisse als Massengut gebaut oder eingerichtet wurde und eingesetzt wird, die in Kapitel 19 der jeweils geltenden Fassung des Internationalen Codes für die Beförderung von Gasen aufgeführt sind;
18.
„Vollzugsordnung für den Funkdienst” die Vollzugsordnung für den Funkdienst, die dem Internationalen Fernmeldevertrag in der jeweils geltenden Fassung beigefügt ist oder als diesem beigefügt gilt;
19.
„Passagierschiff” ein Schiff gemäß der Definition im Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen von 1974) in der jeweils geltenden Fassung;
20.
„Fischereifahrzeug” ein Fahrzeug, das für den Fang von Fischen oder anderen Lebewesen des Meeres verwendet wird;
21.
„STCW-Übereinkommen” das Übereinkommen der Internationalen Schifffahrtsorganisation (IMO) von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen von Artikel VII und der Regel I/15 des Übereinkommens sowie gegebenenfalls der einschlägigen Bestimmungen des STCW-Codes in der jeweils geltenden Fassung;
22.
„Funkdienst” den Wachdienst bzw. die technische Wartung und Instandsetzung in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst, dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74) in der jeweils geltenden Fassung und, nach Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaats, den einschlägigen Empfehlungen der IMO;
23.
„Ro-Ro-Fahrgastschiff” ein Fahrgastschiff mit Ro-Ro-Frachträumen oder Sonderräumen, wie im SOLAS 74 in der jeweils geltenden Fassung definiert;
24.
„STCW-Code” den Code über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), wie er in der Entschließung 2 der Konferenz von 1995 angenommen wurde, in der jeweils geltenden Fassung;
25.
„Funktion” die Zusammenfassung von im STCW-Code aufgeführten Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten, die für den Betrieb des Schiffes, die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See und den Schutz der Meeresumwelt erforderlich sind;
26.
„Unternehmen” den Schiffseigner oder jede andere Organisation oder Person, wie beispielsweise den Manager oder Bareboat-Charterer, die die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes vom Schiffseigner übernommen und sich durch die Übernahme einer solchen Verantwortung damit einverstanden erklärt hat, dass sie sämtliche dem Unternehmen mit dieser Richtlinie auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten übernimmt;
27.
„Entsprechendes Zeugnis” ein gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie ausgestelltes und mit einem Vermerk versehenes Befähigungszeugnis, das dessen rechtmäßigen Inhaber berechtigt, während des Einsatzes auf der betreffenden Reise auf einem Schiff des jeweiligen Typs und Raumgehalts sowie der jeweiligen Leistung und Antriebsart in der Dienststellung zu dienen und die Funktionen wahrzunehmen, die die in dem Befähigungszeugnis festgelegte Verantwortungsebene betreffen;
28.
„Seefahrtzeit” den Dienst an Bord eines Schiffes, der für die Erteilung oder Verlängerung eines Befähigungszeugnisses, eines Fachkundenachweises oder eines sonstigen Eignungsnachweises maßgebend ist;
29.
„Zugelassen” von einem Mitgliedstaat nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen;
30.
„Drittland” ein Land, das nicht zu den Mitgliedstaaten zählt;
31.
„Monat” einen Kalendermonat oder 30 Tage aus Zeiträumen von weniger als einem Monat;
32.
„GMDSS-Funker” eine Person, die eine Befähigung nach Anhang I Kapitel IV besitzt;
33.
„ISPS-Code” den Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen, der am 12. Dezember 2002 mit Entschließung 2 der Konferenz der Vertragsregierungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 angenommen wurde, in der jeweils geltenden Fassung;
34.
„Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff” diejenige dem Kapitän rechenschaftspflichtige Person an Bord des Schiffes, die vom Unternehmen als verantwortlich für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff benannt worden ist; zu ihren Aufgaben gehören die Umsetzung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und die Pflege von Kontakten mit dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage;
35.
„Sicherheitspflichten” die Gesamtheit der sicherheitsbezogenen Aufgaben und Pflichten nach der Begriffsbestimmung in Kapitel XI-2 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der jeweils geltenden Fassung und im ISPS-Code;
36.
„Befähigungszeugnis” ein Zeugnis für einen Kapitän, einen Offizier oder einen Funker für das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS), das nach Anhang I Kapitel II, III, IV oder VII ausgestellt und mit Vermerken versehen ist und das seinen rechtmäßigen Inhaber dazu berechtigt, in der im Zeugnis bezeichneten Eigenschaft Dienst zu tun und die Funktionen auszuüben, die mit dem im Zeugnis bezeichneten Verantwortungsniveau verbunden sind;
37.
„Fachkundenachweis” ein einem Seemann ausgestelltes Zeugnis, das kein Befähigungszeugnis darstellt, in dem jedoch bestätigt wird, dass die in dieser Richtlinie aufgeführten einschlägigen Anforderungen an Ausbildung, Befähigungen oder Seefahrtzeit erfüllt sind;
38.
„schriftlicher Nachweis” beziehungsweise „schriftliche Nachweise” Unterlagen, die weder ein Befähigungszeugnis noch einen Fachkundenachweis darstellen, die jedoch dazu verwendet werden, nachzuweisen, dass die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind;
39.
„Offizier mit der Fachbefähigung in Elektrotechnik” einen Offizier, der eine Befähigung nach Anhang I Kapitel III besitzt;
40.
„Vollmatrose im Nautischen Dienst” einen Schiffsmann, der eine Befähigung nach Anhang I Kapitel II besitzt;
41.
„Vollmatrose im Technischen Dienst” einen Schiffsmann, der eine Befähigung nach Anhang I Kapitel III besitzt;
42.
„Schiffsbetriebstechniker” einen Schiffsmann, der eine Befähigung nach Anhang I Kapitel III besitzt;
43.
„Aufnahmemitgliedstaat” den Mitgliedstaat, in dem Seeleute um Anerkennung ihrer Befähigungszeugnisse, Fachkundenachweise oder schriftlichen Nachweise ansuchen;
44.
„IGF-Code” den Internationalen Code über die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, im Sinne der Regel II-1/2.29 des SOLAS 74;
45.
„Polar-Code” den Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, im Sinne der Regel XIV/1.1 des SOLAS 74;
46.
„Polargewässer” arktische Gewässer beziehungsweise das Antarktisgebiet im Sinne der Regeln XIV/1.2 bis XIV/1.4 des SOLAS 74.

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