Artikel 2 RL 2008/106/EG
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für die in dieser Richtlinie genannten Seeleute auf Seeschiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren; ausgenommen sind:
- a)
- Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Mitgliedstaat gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen;
- b)
- Fischereifahrzeuge;
- c)
- Vergnügungsboote, die keinem kommerziellen Zweck dienen;
- d)
- Holzschiffe einfacher Bauart.
(2) Artikel 5b findet Anwendung auf Seeleute, die Inhaber eines durch einen Mitgliedstaat erteilten Zeugnisses sind, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
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