Artikel 13 RL 2008/106/EG
Verwendung von Simulatoren
(1) Die Leistungsnormen und die anderen in Abschnitt A-I/12 des STCW-Codes aufgeführten Vorschriften sowie die sonstigen in Teil A des STCW-Codes vorgeschriebenen Anforderungen für die betreffenden Befähigungszeugnisse sind im Hinblick auf Folgendes einzuhalten:
- a)
- die gesamte vorgeschriebene Ausbildung am Simulator;
- b)
- die Befähigungsbewertung mit Hilfe eines Simulators gemäß Teil A des STCW-Codes;
- c)
- der mit Hilfe eines Simulators geführte praktische Nachweis des Fortbestands der beruflichen Befähigung gemäß Teil A des STCW-Codes.
(2) Vor dem 1. Februar 2002 installierte oder in Betrieb genommene Simulatoren könnten nach dem Ermessen jedes Mitgliedstaats von der vollständigen Erfüllung der in Absatz 1 genannten Leistungsnormen ausgenommen werden.
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