Artikel 13 RL 2008/106/EG

Verwendung von Simulatoren

(1) Die Leistungsnormen und die anderen in Abschnitt A-I/12 des STCW-Codes aufgeführten Vorschriften sowie die sonstigen in Teil A des STCW-Codes vorgeschriebenen Anforderungen für die betreffenden Befähigungszeugnisse sind im Hinblick auf Folgendes einzuhalten:

a)
die gesamte vorgeschriebene Ausbildung am Simulator;
b)
die Befähigungsbewertung mit Hilfe eines Simulators gemäß Teil A des STCW-Codes;
c)
der mit Hilfe eines Simulators geführte praktische Nachweis des Fortbestands der beruflichen Befähigung gemäß Teil A des STCW-Codes.

(2) Vor dem 1. Februar 2002 installierte oder in Betrieb genommene Simulatoren könnten nach dem Ermessen jedes Mitgliedstaats von der vollständigen Erfüllung der in Absatz 1 genannten Leistungsnormen ausgenommen werden.

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