Artikel 14 RL 2008/106/EG

Verantwortlichkeit der Unternehmen

(1) Die Mitgliedstaaten machen gemäß den Absätzen 2 und 3 die Unternehmen für die Beschäftigung von Seeleuten auf ihren Schiffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie verantwortlich und fordern von jedem dieser Unternehmen, sicherzustellen, dass:

a)
jeder Seemann, der auf einem seiner Schiffe angestellt ist, Inhaber eines entsprechenden Zeugnisses ist, das den Bestimmungen dieser Richtlinie und den von dem Mitgliedstaat festgelegten Modalitäten entspricht;
b)
seine Schiffe entsprechend den einschlägigen Vorschriften des Mitgliedstaats hinsichtlich der Besatzungsanforderungen für einen sicheren Schiffsbetrieb besetzt sind;
c)
die einschlägigen Urkunden und Angaben für alle auf seinen Schiffen beschäftigten Seeleute aufbewahrt werden und ohne weiteres zugänglich sind und, ohne darauf beschränkt zu sein, Unterlagen und Angaben über ihre Erfahrung, Ausbildung, gesundheitliche Tauglichkeit und Befähigung für zugewiesene Aufgaben umfassen;
d)
Seeleute bei der Einstellung auf einem der Schiffe des Unternehmens mit ihren besonderen Aufgaben sowie mit allen Vorkehrungen, Einrichtungen, Anlagen, Verfahren und Merkmalen des Schiffes vertraut gemacht werden, die für die täglichen Aufgaben oder für Aufgaben bei Notfällen von Belang sind;
e)
die Besatzung des Schiffes ihre Tätigkeiten in Notfällen und bei der Ausübung der für die Sicherheit auf See oder die Verhütung oder Eindämmung von Verschmutzungen wichtigen Funktionen wirksam koordinieren kann;
f)
alle einem ihrer Schiffe zugewiesenen Seeleute einen Auffrischungs- und Aktualisierungslehrgang, wie vom STCW-Übereinkommen vorgeschrieben, besucht haben;
g)
an Bord ihrer Schiffe zu jeder Zeit eine wirksame mündliche Verständigung entsprechend Kapitel V Regel 14 Absätze 3 und 4 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet ist.

(2) Unternehmen, Kapitäne und Besatzungsmitglieder sind alle dafür verantwortlich sicherzustellen, dass den in diesem Artikel genannten Verpflichtungen vollständig und umfassend nachgekommen wird und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass jedes Besatzungsmitglied einen sachkundigen Beitrag zum sicheren Betrieb des Schiffes leisten kann.

(3) Das Unternehmen erteilt den Kapitänen aller Schiffe, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, schriftliche Anweisungen, in denen die Maßnahmen und Verfahren beschrieben sind, mit denen sichergestellt wird, dass alle neu an Bord des Schiffes beschäftigten Seeleute ausreichend Gelegenheit erhalten, sich mit den Anlagen an Bord, den Betriebsverfahren und allen anderen für die vorschriftsgemäße Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Einrichtungen vertraut zu machen, bevor ihnen diese Aufgaben übertragen werden. Diese Maßnahmen und Verfahren umfassen Folgendes:

a)
jedem neu eingestellten Seemann wird ausreichend Zeit gewährt, um sich mit Folgendem vertraut zu machen:

i)
den besonderen Geräten, die der Seemann einsetzen oder bedienen wird, und
ii)
den das Schiff betreffenden Verfahren und Vorkehrungen im Zusammenhang mit Wachdienst, Sicherheit, Umweltschutz und Notfällen, die der Seemann zur angemessenen Erfüllung seiner Aufgaben kennen muss;

b)
es wird ein fachkundiges Besatzungsmitglied bestimmt, das dafür verantwortlich ist, dass jeder neu eingestellte Seemann Gelegenheit erhält, grundlegende Kenntnisse in einer ihm verständlichen Sprache zu erwerben.

(4) Die Unternehmen stellen sicher, dass Kapitäne, Offiziere und sonstige Personen, denen bestimmte Aufgaben und Verantwortlichkeiten an Bord ihrer Ro-Ro-Fahrgastschiffe zugewiesen wurden, einen Einführungslehrgang abgeschlossen haben, damit sie die Fähigkeiten erlangen, die für die zu bekleidende Dienststellung und die zu übernehmenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten erforderlich sind; dabei berücksichtigen sie die Leitlinien in Abschnitt B-I/14 des STCW-Codes.

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