Artikel 25 RL 2008/106/EG

Regelmäßige Überwachung der Einhaltung

Unbeschadet ihrer Befugnisse nach Artikel 226 des Vertrags überprüft die Kommission mit Hilfe der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs regelmäßig und spätestens alle fünf Jahre, ob die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

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