Artikel 25a RL 2008/106/EG

Angaben für statistische Zwecke

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Anhang V aufgeführten Angaben für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 8 und des Artikels 21 Absatz 2 und der Nutzung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Politikgestaltung.

(2) Diese Angaben werden der Kommission jährlich von den Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege übermittelt und umfassen Daten, die bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres registriert wurden. Die Mitgliedstaaten behalten sämtliche Eigentumsrechte an den Angaben im Rohdatenformat. Aufbereitete Statistiken, die anhand solcher Informationen erstellt werden, werden in Einklang mit Artikel 4, der die Transparenz und den Schutz von Informationen betrifft, der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 öffentlich zugänglich gemacht.

(3) Im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten anonymisieren die Mitgliedstaaten sämtliche in Anhang V enthaltenen personenbezogenen Angaben vor der Übermittlung an die Kommission mittels einer von der Kommission bereitgestellten oder akzeptierten Software. Die Kommission verwendet nur diese anonymisierten Informationen.

(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass Maßnahmen zur Sammlung, Bereitstellung, Speicherung, Analyse und Verbreitung solcher Daten so gestaltet sind, dass eine statistische Auswertung möglich ist.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 erlässt die Kommission detaillierte Maßnahmen in Bezug auf die technischen Anforderungen zur Gewährleistung der angemessenen Verwaltung der statistischen Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

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