Artikel 5 RL 2008/112/EG

Änderung der Richtlinie 2002/96/EG

Die Richtlinie 2002/96/EG wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung „Zubereitung” im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in ihrer Fassung vom 30. Dezember 2006 wird im gesamten Text durch die Bezeichnung „Gemisch” ersetzt.
2.
Ab dem 1. Dezember 2010 erhält Artikel 3 Buchstabe l folgende Fassung:

l)
„gefährliche Stoffe oder Gemische” Gemische, die im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen(*) als gefährlich einzustufen sind oder Stoffe, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen(**) dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen:

i)
Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;
ii)
Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;
iii)
Gefahrenklasse 4.1;
iv)
Gefahrenklasse 5.1.

3.
Ab dem 1. Juni 2015 erhält Artikel 3 Buchstabe l folgende Fassung:

l)
„gefährliche Stoffe oder Gemische” Stoffe oder Gemische, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen(***) dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen:

i)
Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;
ii)
Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;
iii)
Gefahrenklasse 4.1;
iv)
Gefahrenklasse 5.1.

4.
In Anhang II Abschnitt 1 erhält der dreizehnte Gedankenstrich folgende Fassung:

Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten;.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(**)

ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(***)

ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.