Artikel 1 RL 2008/114/EG

Gegenstand

Durch diese Richtlinie wird ein Verfahren zur Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen ( „EKI” ) sowie ein gemeinsamer Ansatz für die Bewertung der Notwendigkeit eines besseren Schutzes derartiger Infrastrukturen eingeführt, um zum Schutz der Menschen beizutragen.

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