Artikel 2 RL 2008/114/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„kritische Infrastruktur” die in einem Mitgliedstaat gelegene Anlage, ein System oder ein Teil davon, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind und deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat hätte, da diese Funktionen nicht aufrechterhalten werden könnten;
b)
„europäische kritische Infrastruktur” oder „EKI” eine in einem Mitgliedstaat gelegene kritische Infrastruktur, deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten hätte. Die Tragweite dieser Auswirkungen wird anhand sektorübergreifender Kriterien bewertet. Dies schließt die Auswirkungen sektorübergreifender Abhängigkeiten auf andere Arten von Infrastrukturen ein;
c)
„Risikoanalyse” die Prüfung relevanter Bedrohungsszenarien, um die Schwachstellen und mögliche Auswirkungen einer Störung oder Zerstörung kritischer Infrastrukturen zu bewerten;
d)
„vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen” die Informationen über kritische Infrastrukturen, die im Fall ihrer Offenlegung zur Planung und Durchführung von Handlungen missbraucht werden könnten, welche eine Störung oder Zerstörung kritischer Infrastrukturanlagen zur Folge hätten;
e)
„Schutz” alle Tätigkeiten zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit, der Kontinuität und der Unversehrtheit kritischer Infrastrukturen und zur Abwendung, Minderung oder Neutralisierung einer Bedrohung, eines Risikos oder einer Schwachstelle;
f)
„Eigentümer/Betreiber einer EKI” diejenigen Stellen, die für Investitionen in und/oder für den laufenden Betrieb von und Investitionen in eine bestimmte Anlage, ein System oder einen Teil davon, die nach dieser Richtlinie als EKI ausgewiesen wurden, verantwortlich sind.

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