Artikel 3 RL 2008/114/EG

Ermittlung von EKI

(1) Gemäß dem Verfahren nach Anhang III ermittelt jeder Mitgliedstaat die potenziellen EKI, die sowohl die sektorübergreifenden als auch die sektorspezifischen Kriterien erfüllen und den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Buchstaben a und b entsprechen.

Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auf deren Antrag bei der Ermittlung der potenziellen EKI unterstützen.

Die Kommission kann die betreffenden Mitgliedstaaten auf potenziell kritische Infrastrukturen aufmerksam machen, bei denen anzunehmen ist, dass sie die Voraussetzungen für die Ausweisung als EKI erfüllen.

Jeder Mitgliedstaat und die Kommission setzen den Prozess der Ermittlung potenzieller EKI kontinuierlich fort.

(2) Die sektorübergreifenden Kriterien nach Absatz 1 umfassen:

a)
Opfer (bewertet anhand der möglichen Anzahl von Toten oder Verletzten);
b)
wirtschaftliche Folgen (bewertet anhand des wirtschaftlichen Verlusts und/oder der Minderung der Qualität von Erzeugnissen oder Dienstleistungen; einschließlich möglicher Auswirkungen auf die Umwelt);
c)
Auswirkungen auf die Öffentlichkeit (bewertet anhand der Auswirkungen auf das Vertrauen der Öffentlichkeit, des physischen Leids und der Störung des täglichen Lebens; einschließlich des Ausfalls wesentlicher Dienstleistungen).

Die Grenzwerte für die sektorübergreifenden Kriterien leiten sich ab aus der Schwere der Auswirkungen einer Störung oder Zerstörung einer bestimmten Infrastruktur. Die genauen Grenzwerte für die sektorübergreifenden Kriterien werden im Einzelfall von den im Hinblick auf eine bestimmte Infrastruktur jeweils betroffenen Mitgliedstaaten festgelegt. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission jährlich über die Anzahl Infrastrukturen pro Sektor, zu denen Beratungen über die Grenzwerte für die sektorübergreifenden Kriterien geführt wurden.

Die sektorspezifischen Kriterien berücksichtigen die Besonderheiten einzelner Sektoren mit EKI.

Die Kommission entwickelt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Anwendung der sektorübergreifenden und sektorspezifischen Kriterien und ungefähre Grenzwerte zur Ermittlung der EKI. Die Kriterien werden als Verschlusssachen eingestuft. Die Verwendung solcher Leitlinien ist den Mitgliedstaaten freigestellt.

(3) Der Energiesektor und der Verkehrssektor sind die zur Umsetzung dieser Richtlinie gewählten Sektoren. Die Teilsektoren sind in Anhang I bestimmt.

Erforderlichenfalls können in Verbindung mit der Überprüfung dieser Richtlinie nach Artikel 11 weitere Sektoren zum Zwecke der Umsetzung dieser Richtlinie festgelegt werden. Der IKT-Sektor hat Vorrang.

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