Artikel 4 RL 2008/114/EG

Ausweisung von EKI

(1) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die von einer potenziellen EKI erheblich betroffen sein könnten, über deren Identität sowie die Gründe für deren Ausweisung als potenzielle EKI.

(2) Jeder Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine potenzielle EKI befindet, nimmt bilaterale und/oder multilaterale Gespräche mit den anderen Mitgliedstaaten auf, die von der potenziellen EKI erheblich betroffen sein könnten. Die Kommission kann an diesen Gesprächen teilnehmen, hat aber keinen Zugang zu detaillierten Informationen, die die eindeutige Identifizierung bestimmter Infrastrukturen zulassen würden.

Ein Mitgliedstaat, der Grund zu der Annahme hat, dass er von einer potenziellen EKI erheblich betroffen sein könnte, aber von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, nicht als solcher eingestuft worden ist, kann der Kommission sein Anliegen mitteilen, diesbezüglich an bilateralen und/oder multilateralen Gesprächen beteiligt zu werden. Die Kommission teilt dieses Anliegen unverzüglich dem Mitgliedstaat mit, in dessen Hoheitsgebiet sich die potenzielle EKI befindet, und bemüht sich, eine Vereinbarung zwischen den Parteien herbeizuführen.

(3) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine potenzielle EKI befindet, weist sie als EKI aus, nachdem er mit den möglicherweise in erheblichem Maße betroffenen Mitgliedstaaten eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat.

Hierzu bedarf es der Zustimmung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die als EKI auszuweisende Infrastruktur befindet.

(4) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine ausgewiesene EKI befindet, unterrichtet die Kommission jährlich über die Anzahl der ausgewiesenen EKI in den verschiedenen Sektoren und über die Anzahl der Mitgliedstaaten, die von der jeweiligen ausgewiesenen EKI abhängen. Nur die Mitgliedstaaten, die von einer EKI erheblich betroffen sein könnten, erfahren deren Identität.

(5) Die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich die EKI befindet, unterrichten den Eigentümer/Betreiber der Infrastruktur über deren Ausweisung als EKI. Informationen über die Ausweisung einer Infrastruktur als EKI werden als Verschlusssache mit dem geeigneten Geheimhaltungsgrad eingestuft.

(6) Der Prozess der Ermittlung und Ausweisung von EKI nach Artikel 3 und diesem Artikel wird bis zum 12. Januar 2011 abgeschlossen und regelmäßig überprüft.

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