Artikel 5 RL 2008/114/EG

Sicherheitspläne

(1) Das Verfahren zur Erstellung von Sicherheitsplänen ( „SP” ) führt die kritischen Infrastrukturanlagen der EKI sowie die Sicherheitslösungen auf, die zum Schutz dieser Anlagen bestehen oder noch umgesetzt werden. Anhang II enthält die inhaltlichen Mindestanforderungen, die im Rahmen eines Verfahrens zur Erstellung eines EKI SP zu beachten sind.

(2) Jeder Mitgliedstaat prüft, ob für jede ausgewiesene EKI, die sich in seinem Hoheitsgebiet befindet, ein SP erstellt worden ist oder gleichwertige Vorkehrungen getroffen worden sind, die den Vorgaben des Anhangs II entsprechen. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein solcher SP oder gleichwertige Maßnahmen vorhanden sind und diese regelmäßig aktualisiert werden, so sind keine weiteren Umsetzungsmaßnahmen erforderlich.

(3) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein solcher SP oder gleichwertige Maßnahmen nicht vorhanden sind, so gewährleistet er durch geeignete Maßnahmen, dass der SP oder die gleichwertigen Maßnahmen nach den Vorgaben des Anhangs II ausgearbeitet werden.

Jeder Mitgliedstaat sorgt binnen eines Jahres nach der Ausweisung der kritischen Infrastruktur als EKI dafür, dass SP oder gleichwertige Maßnahmen vorliegen und regelmäßig überprüft werden. In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum durch eine Vereinbarung mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats und Benachrichtigung der Kommission verlängert werden.

(4) Bestehen bereits Überwachungs- oder Aufsichtsvereinbarungen für eine EKI, bleiben sie von diesem Artikel unberührt und die in diesem Artikel genannte zuständige Behörde des Mitgliedstaats übernimmt die Überwachung im Rahmen dieser bestehenden Vereinbarungen.

(5) Bei Einhaltung der Maßnahmen, einschließlich Gemeinschaftsmaßnahmen, die in einem bestimmten Sektor einen dem SP ähnlichen oder gleichwertigen Plan und die Aufsicht der zuständigen Behörde über einen solchen Plan vorschreiben oder sich auf dessen Notwendigkeit beziehen, gelten alle Anforderungen des Mitgliedstaats, die in diesem Artikel genannt oder gemäß diesem Artikel angenommen werden, als erfüllt. In den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Leitlinien für die Anwendung sind diese Maßnahmen beispielhaft aufgeführt.

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