Artikel 6 RL 2008/114/EG

Sicherheitsbeauftragte

(1) Der Sicherheitsbeauftragte dient in Sicherheitsfragen als Kontaktstelle zwischen dem Eigentümer/Betreiber einer EKI und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats.

(2) Jeder Mitgliedstaat prüft, ob jede ausgewiesene EKI in seinem Hoheitsgebiet über einen Sicherheitsbeauftragten oder eine Person mit vergleichbarer Aufgabenstellung verfügt. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Sicherheitsbeauftragter oder eine Person mit vergleichbarer Aufgabenstellung vorhanden ist, sind keine weiteren Umsetzungsmaßnahmen erforderlich.

(3) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine ausgewiesene EKI weder über einen Sicherheitsbeauftragten noch über eine Person mit vergleichbarer Aufgabenstellung verfügt, so ergreift er geeignete Maßnahmen, um die Ernennung eines Sicherheitsbeauftragten oder einer Person mit vergleichbarer Aufgabenstellung sicherzustellen.

(4) Jeder Mitgliedstaat schafft einen geeigneten Kommunikationsmechanismus zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats und dem Sicherheitsbeauftragten oder der Person mit vergleichbarer Aufgabenstellung mit dem Ziel, sachdienliche Informationen über ermittelte Risiken und Bedrohungen in Bezug auf die betreffende EKI auszutauschen. Dieser Kommunikationsmechanismus gilt unbeschadet nationaler Anforderungen an den Zugang zu sicherheitsrelevanten Informationen und Verschlusssachen.

(5) Bei Einhaltung der Maßnahmen, einschließlich Gemeinschaftsmaßnahmen, die in einem bestimmten Sektor die Beschäftigung eines Sicherheitsbeauftragten oder einer Person mit vergleichbarer Aufgabenstellung vorschreiben oder sich auf deren Notwendigkeit beziehen, gelten alle Anforderungen des Mitgliedstaats, die in diesem Artikel genannt oder gemäß diesem Artikel angenommen werden, als erfüllt. In den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Leitlinien für die Anwendung sind diese Maßnahmen beispielhaft aufgeführt.

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