Artikel 10 RL 2008/114/EG

Kontaktstellen für Fragen des Schutzes von EKI

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Kontaktstelle für Fragen des Schutzes von EKI ( „Kontaktstelle für EKI-Schutz” ).

(2) Die Kontaktstelle für EKI-Schutz koordiniert Fragen des Schutzes von EKI innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats sowie mit anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission. Die Benennung einer solchen Kontaktstelle für EKI-Schutz schließt nicht aus, dass andere Behörden eines Mitgliedstaats mit Fragen des Schutzes von EKI befasst werden.

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