Artikel 9 RL 2008/114/EG

Vertrauliche Informationen über den Schutz von EKI

(1) Alle Personen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie im Namen eines Mitgliedstaats oder der Kommission mit Verschlusssachen umgehen, müssen eine angemessene Sicherheitsüberprüfung durchlaufen haben.

Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die zuständigen Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass den Mitgliedstaaten oder der Kommission übermittelte vertrauliche Informationen in Bezug auf den Schutz von EKI zu keinem anderen Zweck als zum Schutz kritischer Infrastrukturen verwendet werden.

(2) Dieser Artikel gilt auch für nicht-schriftliche Informationen, die in Sitzungen ausgetauscht werden, in denen vertraulich zu behandelnde Themen erörtert werden.

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