Artikel 6 RL 2008/120/EG
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
- a)
- Personen, die mit Schweinen umgehende Personen beschäftigen oder einstellen, gewährleisten, dass Letztere Anweisungen und Leitlinien zur Anwendung der Bestimmungen des Artikels 3 und des Anhangs I erhalten;
- b)
- angemessene Lehrgänge angeboten werden. Diese müssen insbesondere auch dem Tierschutzaspekt Rechnung tragen.
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