Artikel 8 RL 2008/120/EG
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass unter der Verantwortung der für die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zuständigen Behörde Kontrollen durchgeführt werden.
Mit diesen Kontrollen, die im Rahmen anderer Kontrollen durchgeführt werden können, wird jährlich ein statistisch repräsentativer Teil der verschiedenen Haltungssysteme eines jeden Mitgliedstaats erfasst.
(2) Die Kommission legt nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren einen Kodex mit den Regeln für die Kontrollen nach Absatz 1 dieses Artikels fest.
(3) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten Verstöße sowie ein nationaler Aktionsplan zur Vermeidung oder Eindämmung solcher Verstöße in den kommenden Jahren beizufügen. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten Zusammenfassungen dieser Berichte vor.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.