Artikel 10 RL 2008/121/EG

(1) Abweichend von den Artikeln 8 und 9

a)
dürfen die Mitgliedstaaten bei den Textilerzeugnissen des Anhangs III, die sich in einer der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Verarbeitungsstufen befinden, keine Etikettierung oder Kennzeichnung mit dem Namen und der Angabe der Zusammensetzung verlangen. Sind diese Erzeugnisse jedoch mit einem Etikett oder einer Kennzeichnung versehen, die die Bezeichnung, die Zusammensetzung oder das Markenzeichen oder die Firma eines Unternehmens angibt, wobei eine der in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen oder eine damit verwechselbare Bezeichnung alleinstehend, als Eigenschaftswort oder in Wortverbindungen verwendet wird, so finden die Artikel 8 oder 9 Anwendung;
b)
können die in Anhang IV aufgeführten Textilerzeugnisse, wenn sie gleicher Art sind und die gleiche Zusammensetzung aufweisen, mit einer globalen Etikettierung, die die in dieser Richtlinie vorgesehenen Angaben über die Zusammensetzung enthält, zum Verkauf angeboten werden;
c)
braucht sich das Etikett mit der Zusammensetzung von Textilerzeugnissen, die als Meterware verkauft werden, nur auf dem zum Verkauf angebotenen Stück oder auf der Rolle zu befinden.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse so zum Verkauf angeboten werden, dass der Endverbraucher die Zusammensetzung dieser Erzeugnisse tatsächlich erkennen kann.

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