Artikel 9 RL 2008/121/EG
(1) Jedes Textilerzeugnis, das aus zwei oder mehr Teilen besteht, die nicht denselben Fasergehalt haben, ist mit einem Etikett zu versehen, das für jeden Teil den Fasergehalt angibt. Diese Etikettierung ist für die Teile nicht notwendig, die weniger als 30 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses oder die Hauptfutterstoffe ausmachen.
(2) Zwei oder mehrere Textilerzeugnisse mit demselben Fasergehalt, die nach den Gepflogenheiten ein einheitliches Ganzes bilden, brauchen nur mit einem Etikett versehen zu werden.
(3) Unbeschadet des Artikels 12 gilt Folgendes:
- a)
-
Der Fasergehalt der nachstehend genannten Miederwaren wird durch Angabe der Zusammensetzung des gesamten Erzeugnisses oder — entweder global oder getrennt — der im Folgenden aufgeführten Teile angegeben:
- i)
- bei Büstenhaltern: äußeres und inneres Gewebe der Schalen und des Rückenteils;
- ii)
- bei Unterteilen (Hüfthalter und Miederhöschen): Vorderteil, Rückenteil und Seitenteile;
- iii)
- bei Einteilern (Korsetts und Korseletts): äußeres und inneres Gewebe der Schalen, der Vorderteile, der Rückenteile und der Seitenteile.
Bei Miederwaren, die nicht in Unterabsatz 1 genannt sind, wird der Fasergehalt entweder durch Angabe der Zusammensetzung des gesamten Erzeugnisses oder global oder getrennt durch Angabe der Zusammensetzung der einzelnen Teile dieser Artikel angegeben; diese Etikettierung ist für die Teile nicht vorgeschrieben, die weniger als 10 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses ausmachen.
Die getrennte Etikettierung der verschiedenen Teile dieser Miederwaren hat so zu erfolgen, dass für den Endverbraucher ohne Schwierigkeiten erkennbar ist, auf welchen Teil des Erzeugnisses sich die auf dem Etikett angegebenen Hinweise beziehen.
- b)
- Bei ausgebrannten Textilerzeugnissen wird die Faserzusammensetzung für das Gesamterzeugnis angegeben; sie kann durch getrennte Nennung der Zusammensetzung des Grundmaterials und der der Ausbrennung unterworfenen Teile angegeben werden. Diese beiden Bestandteile sind ausdrücklich zu nennen.
- c)
- Für Stickerei-Textilerzeugnisse wird die Faserzusammensetzung für das gesamte Erzeugnis angegeben; sie kann unter getrennter Nennung der Zusammensetzung des Grundmaterials und der Stickereifäden angegeben werden, wobei diese beiden Bestandteile ausdrücklich zu nennen sind; machen die gestickten Teile weniger als 10 % der Oberfläche des Erzeugnisses aus, braucht nur die Zusammensetzung des Grundmaterials angegeben zu werden.
- d)
- Für Garn mit einem Kern und einer Umspinnung aus verschiedenen Faserarten, das als solches an den Endverbraucher zum Verkauf angeboten wird, wird die Zusammensetzung für das gesamte Erzeugnis angegeben; sie kann unter getrennter Nennung der Zusammensetzung des Kerns und der Umspinnung angegeben werden, wobei diese beiden Bestandteile ausdrücklich zu nennen sind.
- e)
- Für Textilerzeugnisse aus Samt und Plüsch oder ähnliche Stoffe wird die Faserzusammensetzung für das gesamte Erzeugnis angegeben; sie kann, wenn diese Erzeugnisse aus einer Grundschicht und einer unterschiedlichen Nutzschicht bestehen und aus verschiedenen Fasern zusammengesetzt sind, getrennt für diese beiden Bestandteile, die ausdrücklich zu nennen sind, angegeben werden.
- f)
- Für Bodenbeläge und Teppiche, bei denen die Grundschicht und die Nutzschicht aus verschiedenen Fasern bestehen, braucht die Zusammensetzung nur für die Nutzschicht angegeben zu werden, die ausdrücklich zu nennen ist.
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