Artikel 15 RL 2008/121/EG
(1) Die Kommission erlässt die Ergänzungen des Anhangs I sowie die Ergänzungen und Änderungen des Anhangs V, die zur Anpassung dieser Anhänge an den technischen Fortschritt erforderlich sind.
(2) Die Kommission legt die neuen Methoden für die quantitative Analyse binärer und ternärer Gemische fest, die nicht unter die Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen(1) und die Richtlinie 73/44/EWG des Rates vom 26. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die quantitative Analyse von ternären Textilfasergemischen(2) fallen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 1.
- (2)
ABl. L 83 vom 30.3.1973, S. 1.
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