Artikel 16 RL 2008/121/EG

(1) Die Kommission wird von dem durch die Richtlinie 96/73/EG eingesetzten Ausschuss für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

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