Artikel 3 RL 2008/121/EG
(1) Die Bezeichnungen der Fasern im Sinne von Artikel 2 sowie deren Beschreibung sind in Anhang I enthalten.
(2) Die in der Tabelle in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen dürfen nur für solche Fasern verwendet werden, deren Art unter der gleichen Nummer der Tabelle angegeben ist.
(3) Für alle anderen Fasern ist die Verwendung dieser Bezeichnungen, sei es alleinstehend, als Eigenschaftswort oder in Wortverbindungen, ganz gleich in welcher Sprache, nicht zulässig.
(4) Die Verwendung der Bezeichnung „Seide” ist zur Angabe der Form oder besonderen Aufmachung von Textilfasern als Endlosfasern nicht zulässig.
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