Artikel 4 RL 2008/121/EG

(1) Textilerzeugnisse dürfen nur dann mit dem Zusatz „100 %” oder „rein” oder „ganz” bezeichnet werden, wenn sie insgesamt aus der gleichen Faser bestehen; die Verwendung ähnlicher Zusätze ist ausgeschlossen.

(2) Ein Anteil an Fremdfasern bis zu 2 % vom Gewicht des Textilerzeugnisses ist zulässig, sofern dies aus technischen Gründen gerechtfertigt und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist. Bei im Streichverfahren gewonnenen Textilerzeugnissen wird diese Toleranz auf 5 % erhöht.

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