Artikel 5 RL 2008/121/EG
(1) Ein Wollerzeugnis darf nur dann mit einer der in Anhang II aufgeführten Bezeichnungen versehen werden, wenn es ausschließlich aus einer Faser besteht, die niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten war, und die weder einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn- und/oder Filzprozess unterlegen hat noch einer faserschädigenden Behandlung oder Benutzung ausgesetzt wurde.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Anhang II genannten Bezeichnungen für die in einem Fasergemisch enthaltene Wolle verwendet werden, wenn:
- a)
- die gesamte in dem Gemisch enthaltene Wolle den Voraussetzungen des Absatzes 1 entspricht;
- b)
- der Anteil dieser Wolle am Gesamtgewicht des Gemischs nicht weniger als 25 % beträgt;
- c)
- die Wolle im Fall eines intimen Fasergemischs nur mit einer einzigen anderen Faser gemischt ist.
In dem in diesem Absatz bezeichneten Fall muss die prozentuale Zusammensetzung vollständig angegeben werden.
(3) Die aus technischen Gründen im Zusammenhang mit der Herstellung zulässige Toleranz ist für Faserunreinheiten bei den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Erzeugnissen auf 0,3 % begrenzt; dies gilt auch für im Streichverfahren gewonnene Wollerzeugnisse.
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