Artikel 1 RL 2008/122/EG

Zweck und Anwendungsbereich

(1) Zweck dieser Richtlinie ist es, durch eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Vermarktung, des Verkaufs und des Wiederverkaufs von Teilzeitnutzungsrechten und langfristigen Urlaubsprodukten sowie von Tauschverträgen zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen.

(2) Diese Richtlinie findet Anwendung auf Geschäfte zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.

Sie lässt folgende nationale Rechtsvorschriften unberührt:

a)
Rechtsvorschriften über allgemeine vertragsrechtliche Rechtsbehelfe;
b)
Rechtsvorschriften über die Eintragung von unbeweglichem oder beweglichem Eigentum und die Übertragung von unbeweglichem Eigentum;
c)
Rechtsvorschriften zu den Niederlassungsbedingungen oder Genehmigungsverfahren oder Lizenzanforderungen und
d)
Rechtsvorschriften über die Festlegung der Rechtsnatur der Rechte, die Gegenstand der unter diese Richtlinie fallenden Verträge sind.

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