Artikel 10 RL 2008/122/EG

Besondere Bestimmungen für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte

(1) Bei Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte erfolgt die Zahlung nach einem Ratenzahlungsplan. Jede Zahlung des im Vertrag aufgeführten Preises auf andere Weise als nach dem Ratenzahlungsplan ist untersagt. Die Zahlungen, einschließlich Mitgliedsbeiträgen, werden in jährliche Ratenzahlungen aufgeteilt, von denen jede den gleichen Wert hat. Der Gewerbetreibende übersendet mindestens 14 Kalendertage vor jedem Fälligkeitstermin in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger eine schriftliche Zahlungsaufforderung.

(2) Ab der zweiten Ratenzahlung kann der Verbraucher den Vertrag ohne Vertragsstrafen beenden, indem er den Gewerbetreibenden binnen 14 Kalendertagen ab Erhalt der Aufforderung zur nächsten Ratenzahlung davon in Kenntnis setzt. Dieses Recht berührt nicht die Rechte zur Vertragsbeendigung aufgrund der geltenden nationalen Rechtsvorschriften.

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