Artikel 9 RL 2008/122/EG
Anzahlung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte und Tauschverträgen Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse oder sonstige Gegenleistungen des Verbrauchers an den Gewerbetreibenden oder einen Dritten vor Ende der Widerrufsfrist gemäß Artikel 6 untersagt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse oder sonstigen Gegenleistungen des Verbrauchers an den Gewerbetreibenden oder einen Dritten im Zusammenhang mit dem Wiederverkauf untersagt sind, solange der Verkauf nicht tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag nicht anderweitig beendet wird.
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