Artikel 12 RL 2008/122/EG
Unabdingbarkeit der Richtlinie und Anwendung in internationalen Fällen
(1) Ist auf den Vertrag das Recht eines Mitgliedstaats anzuwenden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verbraucher auf die ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Rechte nicht verzichten können.
(2) Ist das Recht eines Drittlands anzuwenden, so darf Verbrauchern der Schutz, der durch diese Richtlinie in der von dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts umgesetzten Form gewährt wird, nicht vorenthalten werden, wenn
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eine der betroffenen Immobilien im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats belegen ist oder
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im Falle eines Vertrags, der sich nicht unmittelbar auf eine Immobilie bezieht, der Gewerbetreibende eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübt oder diese Tätigkeit auf irgendeine Weise auf einen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
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