Artikel 13 RL 2008/122/EG

Rechtsbehelfe bei Gericht oder Verwaltungsbehörden

(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse der Verbraucher sicher, dass geeignete und wirksame Mittel vorhanden sind, die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch Gewerbetreibende gewährleisten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel umfassen unter anderem Bestimmungen, nach denen eine oder mehrere der folgenden nach nationalem Recht bestimmten Einrichtungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften berechtigt sind, die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anzurufen, um sicherzustellen, dass die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie angewandt werden:

a)
öffentliche Einrichtungen und Behörden oder ihre Vertreter;
b)
Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben;
c)
Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse an einer solchen Anrufung haben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.