Artikel 14 RL 2008/122/EG

Verbraucherinformation und außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Verbraucher über die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu informieren und halten Gewerbetreibende und Urheber von Kodizes gegebenenfalls dazu an, den Verbrauchern ihre Verhaltenskodizes mitzuteilen.

Die Kommission unterstützt die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes auf Gemeinschaftsebene insbesondere durch Standesorganisationen, Berufsverbände und -organisationen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern. Darüber hinaus hält sie Gewerbetreibende und deren Berufsorganisationen dazu an, die Verbraucher über diese Verhaltenskodizes zu informieren, gegebenenfalls auch durch geeignete Kennzeichnungen.

(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Einrichtung beziehungsweise den Ausbau angemessener und wirksamer Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie und halten gegebenenfalls Gewerbetreibende und deren Berufsorganisationen dazu an, die Verbraucher über solche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten zu informieren.

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