Artikel 15 RL 2008/122/EG

Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen für den Fall vor, dass ein Gewerbetreibender gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verstößt.

(2) Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

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