Artikel 4 RL 2008/122/EG

Vorvertragliche Informationen

(1) Der Gewerbetreibende stellt dem Verbraucher rechtzeitig, bevor der Verbraucher an einen Vertrag oder an ein Angebot gebunden ist, korrekte und ausreichende Informationen auf deutliche und verständliche Weise wie folgt zur Verfügung:

a)
im Falle eines Teilzeitnutzungsvertrags: gemäß dem Formblatt in Anhang I, und Informationen, wie in Teil 3 dieses Formblatts aufgeführt;
b)
im Falle eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt: gemäß dem Formblatt in Anhang II, und Informationen, wie in Teil 3 dieses Formblatts aufgeführt;
c)
im Falle eines Wiederverkaufsvertrags: gemäß dem Formblatt in Anhang III, und Informationen, wie in Teil 3 dieses Formblatts aufgeführt;
d)
im Falle eines Tauschvertrags: gemäß dem Formblatt in Anhang IV, und Informationen, wie in Teil 3 dieses Formblatts aufgeführt.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 werden von dem Gewerbetreibenden kostenfrei in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, zur Verfügung gestellt.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen nach Absatz 1 nach Wahl des Verbrauchers in der Sprache oder in einer der Sprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger der Verbraucher ist, abgefasst sind, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Gemeinschaft handelt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.