Artikel 5 RL 2008/122/EG

Teilzeitnutzungsvertrag, Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Wiederverkaufs- oder Tauschvertrag

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Vertrag schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers in der Sprache oder in einer der Sprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger der Verbraucher ist, abgefasst ist, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Gemeinschaft handelt.

Der Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, kann jedoch zusätzlich Folgendes vorschreiben:

a)
In jedem Fall wird der Vertrag dem Verbraucher in der Sprache oder in einer der Sprachen dieses Mitgliedstaats ausgehändigt, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Gemeinschaft handelt;
b)
im Falle eines Teilzeitnutzungsvertrags über eine bestimmte Immobilie händigt der Gewerbetreibende dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der Sprache oder in einer der Sprachen des Mitgliedstaats aus, in dem die Immobilie belegen ist, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Gemeinschaft handelt.

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Gewerbetreibende eine Verkaufstätigkeit ausübt, kann vorschreiben, dass der Vertrag dem Verbraucher in jedem Fall in der Sprache oder in einer der Sprachen dieses Mitgliedstaats ausgehändigt wird, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Gemeinschaft handelt.

(2) Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen sind fester Vertragsbestandteil und dürfen nicht geändert werden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes oder die Änderungen resultieren aus ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat und deren Folgen selbst bei aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

Diese Änderungen werden dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, mitgeteilt.

Der Vertrag weist ausdrücklich auf diese Änderungen hin.

(3) Zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen enthält der Vertrag Folgendes:

a)
Identität, Wohnsitz und Unterschrift jeder Partei und
b)
Datum und Ort des Vertragsschlusses.

(4) Vor Vertragsschluss macht der Gewerbetreibende den Verbraucher ausdrücklich auf das Widerrufsrecht, auf die in Artikel 6 genannte Widerrufsfrist sowie auf das während der Widerrufsfrist geltende Anzahlungsverbot nach Artikel 9 aufmerksam.

Die entsprechenden Vertragsbestimmungen werden vom Verbraucher gesondert unterzeichnet.

Der Vertrag enthält ein gesondertes Formblatt für den Widerruf, das in Anhang V wiedergegeben ist, damit die Wahrnehmung des Widerrufsrechts nach Artikel 6 erleichtert wird.

(5) Der Verbraucher erhält bei Vertragsschluss eine Kopie oder Kopien des Vertrags.

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