Artikel 6 RL 2008/122/EG

Widerrufsrecht

(1) Neben den Rechtsbehelfen, die dem Verbraucher nach nationalem Recht im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Verfügung stehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Verbraucher den Teilzeitnutzungsvertrag, den Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, den Wiederverkaufs- oder den Tauschvertrag innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen widerrufen kann.

(2) Die Widerrufsfrist wird wie folgt berechnet:

a)
ab dem Tag des Abschlusses des Vertrags oder verbindlichen Vorvertrags oder
b)
ab dem Tag, an dem der Verbraucher den Vertrag oder verbindlichen Vorvertrag erhält, sofern dieser nach dem unter Buchstabe a genannten Zeitpunkt liegt.

(3) Die Widerrufsfrist endet:

a)
ein Jahr und 14 Kalendertage nach dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Tag, wenn der Gewerbetreibende kein gesondertes Formblatt für den Widerruf, wie in Artikel 5 Absatz 4 vorgeschrieben, ausgefüllt und dem Verbraucher schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger ausgehändigt hat;
b)
drei Monate und 14 Kalendertage nach dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Tag, wenn dem Verbraucher die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen, einschließlich des anwendbaren Formblatts gemäß den Anhängen I bis IV, nicht schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wurden.

Darüber hinaus sehen die Mitgliedstaaten geeignete Sanktionen gemäß Artikel 15 insbesondere für den Fall vor, dass der Gewerbetreibende bei Ablauf der Widerrufsfrist die Informationsanforderungen nach dieser Richtlinie nicht erfüllt hat.

(4) Wenn der Gewerbetreibende ein gesondertes Formblatt für den Widerruf, wie in Artikel 5 Absatz 4 vorgeschrieben, ausgefüllt und dem Verbraucher schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger innerhalb eines Jahres ab dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Tag ausgehändigt hat, so beginnt die Widerrufsfrist an dem Tag, an dem der Verbraucher das Formblatt erhält. Wenn dem Verbraucher die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen, einschließlich des anwendbaren Formblatts gemäß den Anhängen I bis IV, schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger innerhalb von drei Monaten ab dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Tag zur Verfügung gestellt wurden, so beginnt die Widerrufsfrist auch in diesem Fall an dem Tag, an dem der Verbraucher diese Informationen erhält.

(5) Wird dem Verbraucher der Tauschvertrag zusammen mit dem Teilzeitnutzungsvertrag und zum gleichen Zeitpunkt wie dieser angeboten, so gilt für beide Verträge nur eine einheitliche Widerrufsfrist gemäß Absatz 1. Die Widerrufsfrist für beide Verträge wird gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 berechnet, wie sie für den Teilzeitnutzungsvertrag gelten.

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