Artikel 19 IVU (RL 2008/1/EG)

Gemeinschaftliche Emissionsgrenzwerte

(1) Wenn sich insbesondere aufgrund des Informationsaustauschs gemäß Artikel 17 herausgestellt hat, dass die Gemeinschaft tätig werden muss, legen das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission entsprechend den im Vertrag vorgesehenen Verfahren Emissionsgrenzwerte fest für

a)
die Kategorien von Anlagen gemäß Anhang I, außer den Abfalldeponien nach den Nummern 5.1 und 5.4 dieses Anhangs,

und

b)
die Schadstoffe gemäß Anhang III.

(2) Wurden keine Emissionsgrenzwerte aufgrund dieser Richtlinie festgelegt, so gelten mindestens die einschlägigen Emissionsgrenzwerte, die in den in Anhang II aufgeführten Richtlinien und den anderen gemeinschaftlichen Vorschriften festgelegt sind, für die in Anhang I genannten Anlagen als Emissionsgrenzwerte nach dieser Richtlinie.

(3) Unbeschadet der Vorschriften dieser Richtlinie sind die einschlägigen technischen Vorschriften für Abfalldeponien nach Anhang I Nummern 5.1 und 5.4 in der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien(1) festgelegt worden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

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