Artikel 20 IVU (RL 2008/1/EG)

Übergangsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen der Richtlinie 84/360/EWG, der Artikel 4, 5 und Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2006/11/EG sowie die einschlägigen das Genehmigungssystem betreffenden Bestimmungen der in Anhang II aufgeführten Richtlinien — unbeschadet der Ausnahmen nach der Richtlinie 2001/80/EG — gelten so lange für unter Anhang I fallende bestehende Anlagen, wie die in Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie genannten erforderlichen Maßnahmen von den zuständigen Behörden nicht getroffen worden sind.

(2) Die einschlägigen das Genehmigungssystem betreffenden Bestimmungen der in Anhang II genannten Richtlinien gelten nicht für unter Anhang I fallende industrielle Tätigkeiten, die nicht bestehende Anlagen im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 sind.

(3) Die Richtlinie 84/360/EWG wird zum 30. Oktober 2007 aufgehoben.

Der Rat oder das Europäische Parlament und der Rat ändern auf Vorschlag der Kommission gegebenenfalls die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II aufgeführten Richtlinien, um sie bis zum 30. Oktober 2007 an die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie anzupassen.

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