Artikel 1 RL 2008/22/EG

Änderungen

Die Richtlinie 2004/109/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung des Absatzes 1 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach den in Artikel 27 Absätze 2 und 2a genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen zu den in Absatz 1 festgelegten Begriffsbestimmungen.

Die Kommission wird insbesondere

a)
für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe i Ziffer ii festlegen, nach welchen Verfahren ein Emittent die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats zu treffen hat;
b)
den Dreijahreszeitraum in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit des Emittenten an etwaige neue gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt anpassen, wenn dies für die in Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii genannte Wahl des Herkunftsmitgliedstaats angezeigt sein sollte;
c)
nach dem Regelungsverfahren des Artikels 27 Absatz 2 für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe l eine indikative Liste der Hilfsmittel erstellen, die nicht als elektronische Hilfsmittel anzusehen sind, und dabei Anhang V der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft(*) Rechnung tragen.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 2 Buchstaben a und b, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung um neue Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

2.
Artikel 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Unterabsatz 1 werden die Worte „nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren” gestrichen.
b)
Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

Die Maßnahmen gemäß Buchstabe a werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen. Die Maßnahmen gemäß Buchstaben b und c zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Kommission kann gegebenenfalls auch den Fünfjahreszeitraum gemäß Absatz 1 anpassen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie wird nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

3.
Artikel 9 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 2, 4 und 5 sicherzustellen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Kommission legt die Höchstdauer des „kurzen Abrechnungszyklus” gemäß Absatz 4 dieses Artikels sowie angemessene Kontrollmechanismen für die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Kommission kann ferner nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine Liste der Ereignisse im Sinne des Absatzes 2 aufstellen.

4.
Artikel 12 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Worte „nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren” werden gestrichen.
b)
Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.”

5.
Artikel 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Worte „nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren” werden gestrichen.
b)
Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.”

6.
Artikel 14 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 5 werden wie folgt geändert:

a)
Die Worte „nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren” werden gestrichen.
b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.”

7.
Artikel 19 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Im ersten Unterabsatz werden die Worte „nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren” gestrichen.
b)
Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die in den Unterabsätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.”

8.
Artikel 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Worte „nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren” werden gestrichen.
b)
Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.”

9.
Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)
Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Im Zusammenhang mit Unterabsatz 1 Ziffer ii erlässt die Kommission auch Durchführungsmaßnahmen für die Bewertung von für Emittenten aus mehr als einem Land relevanten Standards. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.”

ii)
Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Im Zusammenhang mit Unterabsatz 2 erlässt die Kommission auch Durchführungsmaßnahmen zur Aufstellung allgemeiner Äquivalenzkriterien für Rechnungslegungsstandards, die für Emittenten aus mehr als einem Land relevant sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.”

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)
Die Worte „nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren” werden gestrichen.
ii)
Folgender Satz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.”

c)
In Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Kommission erlässt auch Durchführungsmaßnahmen zur Aufstellung allgemeiner Äquivalenzkriterien für den Zweck des Unterabsatzes 1. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.”

10.
Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

b)
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

(3) Bis 31. Dezember 2010 und danach mindestens alle drei Jahre überprüft die Kommission die Vorschriften für ihre Durchführungsbefugnisse und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren dieser Befugnisse vor. In dem Bericht wird insbesondere geprüft, ob die Kommission Änderungen zu dieser Richtlinie vorschlagen muss, um den angemessenen Umfang der ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse zu gewährleisten. Die Schlussfolgerung, ob eine Änderung erforderlich ist oder nicht, muss eine detaillierte Begründung enthalten. Erforderlichenfalls wird dem Bericht ein Legislativvorschlag zur Änderung der Vorschriften für die Übertragung der Durchführungsbefugnisse an die Kommission beigefügt.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81).

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