Präambel RL 2008/22/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 44 und 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(2),

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) zu erlassen sind.
(2)
Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.
(3)
Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(6) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.
(4)
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die zur Durchführung der Richtlinie 2004/109/EG notwendigen Maßnahmen zu erlassen, um fachliche Aspekte einiger Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie zu klären, insbesondere die Höchstdauer des üblichen kurzen Abrechnungszyklus, den Kalender der Handelstage, die Umstände, unter denen eine Person von Erwerb oder Veräußerung der Stimmrechte Kenntnis erhalten sollte, und die Voraussetzungen, die Market Maker und Verwaltungsgesellschaften erfüllen müssen, um als unabhängig zu gelten; darüber hinaus soll technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung getragen werden, um die Art der Abschlussprüfung zu präzisieren, die Mindestangaben für verkürzte Einzelabschlüsse festzulegen, die Verfahren für Mitteilung und Veröffentlichung bedeutender Beteiligungen sowie die Verfahren für die Übermittlung der vorgeschriebenen Informationen an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten näher auszuführen und Mindestnormen für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen und für die Einrichtung der zentralen Speicherungssysteme festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/109/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(5)
In der Richtlinie 2004/109/EG ist im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse eine zeitliche Begrenzung festgelegt. In ihrer Erklärung zum Beschluss 2006/512/EG stellen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission fest, dass dieser Beschluss eine zufrieden stellende horizontale Lösung für den Wunsch des Europäischen Parlaments darstellt, die Durchführung der im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte zu kontrollieren, und dass der Kommission die Durchführungsbefugnisse ohne zeitliche Begrenzung übertragen werden sollten. Ferner haben das Europäische Parlament und der Rat erklärt, dass sie dafür sorgen werden, dass Vorschläge zur Aufhebung von Bestimmungen in Rechtsakten, die eine zeitliche Befristung der Übertragung der Durchführungsbefugnisse an die Kommission vorsehen, so rasch wie möglich angenommen werden. Da das Regelungsverfahren mit Kontrolle nunmehr eingeführt ist, sollte die Bestimmung der Richtlinie 2004/109/EG, die eine zeitliche Begrenzung vorsieht, gestrichen werden.
(6)
Die Kommission sollte in regelmäßigen Zeitabständen das Funktionieren der Vorschriften für die ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse bewerten, um es dem Europäischen Parlament und dem Rat zu ermöglichen, festzustellen, ob das Ausmaß dieser Befugnisse und die Verfahrensvorschriften für die Kommission angemessen sind und sowohl Effizienz als auch demokratische Rechenschaftspflicht sicherstellen.
(7)
Die Richtlinie 2004/109/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(8)
Da es sich bei den Änderungen, die mit der vorliegenden Richtlinie an der Richtlinie 2004/109/EG vorgenommen werden, um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich das Ausschussverfahren betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es ist daher nicht erforderlich, Bestimmungen hierfür vorzusehen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 45.

(2)

ABl. C 39 vom 23.2.2007, S. 1.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. März 2008.

(4)

ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(5)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(6)

ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.

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