ANHANG VI RL 2008/50/EG

Referenzmethoden für die Beurteilung der Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM<sub>10</sub> und PM<sub>2,5</sub>), Blei, Benzol, Kohlenmonoxid und Ozon

A.
Referenzmethoden für die Beurteilung der Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Feinstaub (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol, Kohlenmonoxid und Ozon

1.
Referenzmethode zur Messung der Schwefeldioxidkonzentration

Referenzmethode zur Messung der Schwefeldioxidkonzentration ist die in EN 14212:2012 „Außenluft — Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Schwefeldioxid mit Ultraviolett-Fluoreszenz” beschriebene Methode.

2.
Referenzmethode zur Messung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden

Referenzmethode zur Messung von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden ist die in EN 14211:2012 „Außenluft — Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid mit Chemilumineszenz” beschriebene Methode.

3.
Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von Blei

Referenzmethode für die Probenahme von Blei ist die in Abschnitt A Nummer 4 dieses Anhangs beschriebene Methode. Referenzmethode für die Messung der Konzentration von Blei ist die in EN 14902:2005 Außenluftbeschaffenheit — Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung von Pb/Cd/As/Ni als Bestandteil der PM10-Fraktion des Schwebstaubes beschriebene Methode.

4.
Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM10

Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM10 ist die in EN 12341:2014 Außenluft — Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes beschriebene Methode.

5.
Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM2,5

Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM2,5 ist die in EN 12341:2014 Außenluft — Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes beschriebene Methode.

6.
Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von Benzol

Referenzmethode für die Messung der Konzentration von Benzol ist die in EN 14662:2005 „Luftbeschaffenheit — Standardverfahren zur Bestimmung von Benzolkonzentrationen” (Teile 1, 2 und 3) beschriebene Methode.

7.
Referenzmethode für die Messung der Kohlenmonoxidkonzentration

Referenzmethode für die Messung der Kohlenmonoxidkonzentration ist die in EN 14626:2012 „Außenluft — Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Kohlenmonoxid mit nicht-dispersiver Infrarot-Photometrie” beschriebene Methode.

8.
Referenzmethode für die Messung der Ozonkonzentration

Referenzmethode für die Messung der Ozonkonzentration ist die in EN 14625:2012 „Außenluft — Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Ozon mit Ultraviolett-Photometrie” beschriebene Methode.

B.
Nachweis der Gleichwertigkeit

1. Ein Mitgliedstaat kann auch andere Methoden anwenden, wenn er nachweisen kann, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit den unter Abschnitt A genannten Methoden erzielt werden, oder — bei Partikeln — eine andere Methode, wenn er nachweisen kann, dass diese einen konstanten Bezug zur Referenzmethode aufweist. In diesem Fall müssen die mit dieser Methode erzielten Ergebnisse korrigiert werden, damit diese den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei der Anwendung der Referenzmethode erzielt worden wären.

2. Die Kommission kann von den Mitgliedstaaten die Erstellung und Übermittlung eines Berichts über den Nachweis der Gleichwertigkeit gemäß Nummer 1 verlangen.

3. Bei der Beurteilung, ob der Bericht gemäß Nummer 2 akzeptabel ist, stützt sich die Kommission auf ihre (noch zu veröffentlichenden) Leitlinien für den Nachweis der Gleichwertigkeit. Haben die Mitgliedstaaten vorläufige Faktoren zur ungefähren Berechnung der Gleichwertigkeit verwendet, sind diese Faktoren auf der Grundlage der Kommissionsleitlinien zu bestätigen und/oder anzupassen.

4. Die Mitgliedstaaten sollten die Korrekturen gegebenenfalls auch rückwirkend an Messdaten der Vergangenheit vornehmen, damit die Daten leichter vergleichbar sind.

C.
Normzustand

Beim Volumen gasförmiger Schadstoffe ist als Normzustand eine Temperatur von 293 K und ein atmosphärischer Druck von 101,3 kPa zugrunde zu legen. Bei Partikeln und in Partikeln zu analysierenden Stoffen (z. B. Blei) werden für die Angabe des Probenvolumens die Umgebungsbedingungen — Lufttemperatur und Luftdruck am Tag der Messungen — zugrunde gelegt.

D.
Neue Messeinrichtungen

Alle zur Durchführung dieser Richtlinie erworbenen neuen Messeinrichtungen müssen ab dem 11. Juni 2010 der Referenzmethode oder einer gleichwertigen Methode entsprechen. Alle bei ortsfesten Messungen verwendeten Messeinrichtungen müssen ab dem 11. Juni 2013 der Referenzmethode oder einer gleichwertigen Methode entsprechen.

E.
Gegenseitige Anerkennung der Daten

Für den Nachweis, dass die Messgeräte die Leistungsanforderungen der Referenzmethoden gemäß Abschnitt A dieses Anhangs erfüllen, akzeptieren die gemäß Artikel 3 benannten zuständigen Behörden und Stellen Prüfberichte anderer Mitgliedstaaten, sofern die Prüflaboratorien nach dem relevanten harmonisierten Standard für Prüf- und Kalibrierlaboratorien akkreditiert wurden. Die ausführlichen Prüfberichte und alle Prüfergebnisse werden anderen zuständigen Behörden oder den von ihnen benannten Stellen zur Verfügung gestellt. Prüfberichte müssen nachweisen, dass die Messgeräte alle Leistungsanforderungen erfüllen, auch wenn bestimmte Umwelt- und Standortbedingungen typisch für einen bestimmten Mitgliedstaat sind und außerhalb des Spektrums der Bedingungen liegen, für das das Gerät in einem anderen Mitgliedstaat bereits geprüft und typgenehmigt wurde.

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