ANHANG XII RL 2008/50/EG

INFORMATIONSSCHWELLE UND ALARMSCHWELLEN

A.
Alarmschwellen für andere Schadstoffe als Ozon

Die Werte sind drei aufeinander folgende Stunden lang an Orten zu messen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 km2 oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum, je nachdem welche Fläche kleiner ist, repräsentativ sind.
SchadstoffAlarmschwelle
Schwefeldioxid500 μg/m3
Stickstoffdioxid400 μg/m3

B.
Informationsschwelle und Alarmschwelle für Ozon

ZweckMittelungszeitraumSchwellenwert
Information1 Stunde180 μg/m3
Alarm1 Stunde(1)240 μg/m3

Fußnote(n):

(1)

Im Zusammenhang mit der Durchführung von Artikel 24 muss die Überschreitung des Schwellenwerts drei aufeinander folgende Stunden lang gemessen bzw. vorhergesagt werden.

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