ANHANG XI RL 2008/50/EG

GRENZWERTE ZUM SCHUTZ DER MENSCHLICHEN GESUNDHEIT

A.
Kriterien

Unbeschadet des Anhangs I sind bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:
Parameter Erforderlicher Anteil gültiger Daten
1-Stunden-Werte 75 % (d. h. 45 Minuten)
8-Stunden-Werte 75 % der Werte (d. h. 6 Stunden)
Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag 75 % der stündlich gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte (d. h. 18 8-Stunden-Mittelwerte pro Tag)
24-Stunden-Werte 75 % der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 1-Stunden-Werte)
Jahresmittelwert 90 %(1) der 1-Stunden-Werte oder (falls nicht verfügbar) der 24-Stunden-Werte während des Jahres

B.
Grenzwerte

Schwefeldioxid Stickstoffdioxid Benzol Kohlenstoffmonoxid Blei PM10
Mittelungszeitraum Grenzwert Toleranzmarge Frist für die Einhaltung des Grenzwerts
Stunde 350 μg/m3 dürfen nicht öfter als 24-mal im Kalenderjahr überschritten werden 150 μg/m3 (43 %) (2)
Tag 125 μg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden Keine (2)
Stunde 200 μg/m3 dürfen nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden 50 % am 19. Juli 1999, Reduzierung am 1. Januar 2001 und danach alle 12 Monate um einen jährlich gleichen Prozentsatz bis auf 0 % am 1. Januar 2010 1. Januar 2010
Kalenderjahr 40 μg/m3 50 % am 19. Juli 1999, Reduzierung am 1. Januar 2001 und danach alle 12 Monate um einen jährlich gleichen Prozentsatz bis auf 0 % am 1. Januar 2010 1. Januar 2010
Kalenderjahr 5 μg/m3 5 μg/m3 (100 %) am 13. Dezember 2000, Reduzierung am 1. Januar 2006 und danach alle 12 Monate um 1 μg/m3 bis auf 0 % am 1. Januar 2010 1. Januar 2010
Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag(3) 10 mg/m3 60 % (2)
Kalenderjahr 0,5 μg/m3(4) 100 % (4)
Tag 50 μg/m3 dürfen nicht öfter als 35-mal im Kalenderjahr überschritten werden 50 % (2)
Kalenderjahr 40 μg/m3 20 % (2)

Fußnote(n):

(1)

Datenverluste aufgrund regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Gerätewartung sind in der Anforderung für die Berechnung des Jahresmittelwerts nicht berücksichtigt.

(2)

Bereits seit 1. Januar 2005 in Kraft.

(3)

Der höchste 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration eines Tages wird ermittelt, indem die gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte geprüft werden, die aus Einstundenmittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden. Jeder auf diese Weise errechnete 8-Stunden-Mittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet; das heißt, dass der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden Tages umfasst, während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zugrunde gelegt werden.

(4)

Bereits seit 1. Januar 2005 in Kraft. In unmittelbarer Nähe der speziellen industriellen Quellen an Standorten, die durch jahrzehntelange Industrietätigkeiten kontaminiert sind, ist der Grenzwert erst zum 1. Januar 2010 einzuhalten. In diesen Fällen gilt bis 1. Januar 2010 ein Grenzwert von 1,0 μg/m3. Das Gebiet, für das höhere Grenzwerte gelten, darf sich — gemessen von den jeweiligen speziellen Quellen — über höchstens 1000 m erstrecken.

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