ANHANG XI RL 2008/50/EG

GRENZWERTE ZUM SCHUTZ DER MENSCHLICHEN GESUNDHEIT

A.
Kriterien

Unbeschadet des Anhangs I sind bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:
ParameterErforderlicher Anteil gültiger Daten
1-Stunden-Werte75 % (d. h. 45 Minuten)
8-Stunden-Werte75 % der Werte (d. h. 6 Stunden)
Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag75 % der stündlich gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte (d. h. 18 8-Stunden-Mittelwerte pro Tag)
24-Stunden-Werte75 % der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 1-Stunden-Werte)
Jahresmittelwert90 %(1) der 1-Stunden-Werte oder (falls nicht verfügbar) der 24-Stunden-Werte während des Jahres

B.
Grenzwerte

SchwefeldioxidStickstoffdioxidBenzolKohlenstoffmonoxidBleiPM10
MittelungszeitraumGrenzwertToleranzmargeFrist für die Einhaltung des Grenzwerts
Stunde350 μg/m3 dürfen nicht öfter als 24-mal im Kalenderjahr überschritten werden150 μg/m3 (43 %)(2)
Tag125 μg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werdenKeine(2)
Stunde200 μg/m3 dürfen nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden50 % am 19. Juli 1999, Reduzierung am 1. Januar 2001 und danach alle 12 Monate um einen jährlich gleichen Prozentsatz bis auf 0 % am 1. Januar 20101. Januar 2010
Kalenderjahr40 μg/m350 % am 19. Juli 1999, Reduzierung am 1. Januar 2001 und danach alle 12 Monate um einen jährlich gleichen Prozentsatz bis auf 0 % am 1. Januar 20101. Januar 2010
Kalenderjahr5 μg/m35 μg/m3 (100 %) am 13. Dezember 2000, Reduzierung am 1. Januar 2006 und danach alle 12 Monate um 1 μg/m3 bis auf 0 % am 1. Januar 20101. Januar 2010
Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag(3)10 mg/m360 %(2)
Kalenderjahr0,5 μg/m3(4)100 %(4)
Tag50 μg/m3 dürfen nicht öfter als 35-mal im Kalenderjahr überschritten werden50 %(2)
Kalenderjahr40 μg/m320 %(2)

Fußnote(n):

(1)

Datenverluste aufgrund regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Gerätewartung sind in der Anforderung für die Berechnung des Jahresmittelwerts nicht berücksichtigt.

(2)

Bereits seit 1. Januar 2005 in Kraft.

(3)

Der höchste 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration eines Tages wird ermittelt, indem die gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte geprüft werden, die aus Einstundenmittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden. Jeder auf diese Weise errechnete 8-Stunden-Mittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet; das heißt, dass der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden Tages umfasst, während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zugrunde gelegt werden.

(4)

Bereits seit 1. Januar 2005 in Kraft. In unmittelbarer Nähe der speziellen industriellen Quellen an Standorten, die durch jahrzehntelange Industrietätigkeiten kontaminiert sind, ist der Grenzwert erst zum 1. Januar 2010 einzuhalten. In diesen Fällen gilt bis 1. Januar 2010 ein Grenzwert von 1,0 μg/m3. Das Gebiet, für das höhere Grenzwerte gelten, darf sich — gemessen von den jeweiligen speziellen Quellen — über höchstens 1000 m erstrecken.

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