Artikel 17 MSRL (RL 2008/56/EG)

Aktualisierung

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Meeresstrategien für jede betroffene Meeresregion oder -unterregion aktualisiert werden.

(2) Die Mitgliedstaaten überprüfen für die Zwecke von Absatz 1 in koordinierter Form gemäß Artikel 5 folgende Bestandteile ihrer Meeresstrategien alle sechs Jahre nach deren Entwicklung:

a)
die Anfangsbewertung und die Beschreibung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 8 Absatz 1 bzw. Artikel 9 Absatz 1;
b)
die gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Umweltziele;
c)
die gemäß Artikel 11 Absatz 1 erstellten Überwachungsprogramme;
d)
die gemäß Artikel 13 Absatz 2 erstellten Maßnahmenprogramme.

(3) Die Einzelheiten von Aktualisierungen, die im Anschluss an die Überprüfungen gemäß Absatz 2 vorgenommen werden, sind der Kommission, den regionalen Meeresübereinkommen und allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung gemäß Artikel 19 Absatz 2 zu übermitteln.

(4) Die Artikel 12 und 16 gelten sinngemäß für diesen Artikel.

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