Artikel 18 MSRL (RL 2008/56/EG)

Zwischenberichte

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung eines Maßnahmenprogramms gemäß Artikel 19 Absatz 2 einen kurzen Zwischenbericht mit Angaben zu den bei der Durchführung des Programms erzielten Fortschritten.

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