Artikel 20 MSRL (RL 2008/56/EG)

Berichte der Kommission

(1) Die Kommission veröffentlicht innerhalb von zwei Jahren nach Eingang aller Maßnahmenprogramme, spätestens jedoch bis zum Jahr 2019, einen ersten Bewertungsbericht über die Umsetzung dieser Richtlinie.

Die Kommission veröffentlicht im Anschluss daran alle sechs Jahre weitere Berichte. Sie übermittelt diese Berichte dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(2) Bis spätestens 15. Juli 2012 veröffentlicht die Kommission einen Bericht, in dem bewertet wird, inwieweit diese Richtlinie zur Erfüllung der bestehenden Pflichten und Verpflichtungen und zur Umsetzung der Initiativen der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft auf gemeinschaftlicher oder internationaler Ebene in Sachen Umweltschutz in den Meeresgewässern beiträgt.

Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

(3) Die Berichte gemäß Absatz 1 enthalten folgende Angaben:

a)
einen Überblick über den Fortschritt bei der Umsetzung dieser Richtlinie;
b)
einen Überblick über den Zustand der Meeresumwelt in der Gemeinschaft, der in Abstimmung mit der Europäischen Umweltagentur und den einschlägigen regionalen Meeres- und Fischereiorganisationen und -übereinkommen erstellt wird;
c)
eine Studie über die Meeresstrategien und Vorschläge für deren Verbesserung;
d)
eine Zusammenfassung der von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 12 und 16 erhaltenen Informationen und der von der Kommission gemäß Artikel 16 vorgenommenen Bewertungen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 vorgelegten Informationen;
e)
eine Zusammenfassung der Stellungnahmen zu allen Berichten, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 18 vorlegen;
f)
eine Zusammenfassung der Erwiderungen auf Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates zu früheren Meeresstrategien;
g)
eine Zusammenfassung der Beiträge anderer einschlägiger gemeinschaftlicher Politikbereiche zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie.

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